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GESCHMACKSMUSTER IN SPANIEN (Gesetz 20/2003), ab 8. Juli 2004GEGENSTANDGeschmacksmuster können eingetragen werden, wenn sie neu sind und Eigenart besitzen.Die Schutzdauer beträgt 5 Jahre, gerechnet ab dem Tag der Anmeldung. Die Gültigkeit kann durch Entrichtung einer entsprechenden Gebühr um jeweils denselben Zeitraum bis zu einer Höchstdauer von 25 Jahren verlängert werden. Grund für eine Ablehnung der Eintragung eines Geschmacksmusters in Spanien können fehlende, gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen sein sowie der Widerspruch eines Inhabers, der sich darauf beruft, Rechtsinhaber eines schon erteilten Schutzrechts zu sein. Es ist möglich, Priorität einer Geschmacksmusteranmeldung zu beanspruchen, wenn diese spätestens sechs Monate vor der Anmeldung des spanischen Markenschutzes eingereicht wurde. Die Anmeldungen mehrerer Geschmacksmuster ist möglich. Es besteht die Möglichkeit, Priorität einer in einem Drittland spätestens sechs Monate zuvor eingereichten Geschmacksmusteranmeldung zu beanspruchen. Zudem ist es möglich, Priorität eines spanischen Geschmacksmusters zu beanspruchen, um Schutzrechte im Ausland zu erwirken. VERFAHRENEine Geschmacksmusteranmeldung durchläuft den folgenden Eintragungsprozess:
Jegliche Entscheidung kann auf dem Verwaltungs- und auf dem Gerichtsweg angefochten werden. VORAUSSETZUNGENDie Voraussetzungen für die Eintragung eines Geschmacksmusters in Spanien sind folgende:
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