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INTERNATIONALE GESCHMACKSMUSTERGEGENSTANDGeltungsgebiet: Siehe LänderlisteEin internationales Geschmacksmuster genießt in den Ländern Schutzrechte, die in der Anmeldung bestimmt werden und die das Protokoll der jeweiligen Fassung des Haager Musterabkommens unterzeichnet haben.Es gibt mehrere Fassungen. Londoner Fassung von 1934 (Länder): Die Eintragung erfolgt für eine Gemeinschaft von Staaten, die nicht einzeln bestimmt werden müssen. Die Höchstanzahl beträgt 100 Geschmacksmuster. Spanien hat diese Fassung des Abkommens unterzeichnet. Haager Fassung von 1960 (Länder): Die Eintragung erfolgt unter Bestimmung eines jeden einzelnen Mitgliedsstaates, für das Interesse besteht. Spanien hat diese Fassung des Abkommens nicht unterzeichnet. Acta de Ginebra de 1999 en la que el registro se realiza designando específicamente también cada uno de los países miembros objeto de interés. A esta sí pertence España. Die Eintragung eines internationalen Geschmacksmusters bewirkt nicht den Schutz im Herkunftsland des Anmelders. Die Schutzdauer für internationale Geschmacksmuster beträgt 5 Jahre. Die Gültigkeit kann einmalig um 10 Jahre verlängert werden. VERFAHRENEine internationale Geschmacksmusteranmeldung durchläuft den folgenden Eintragungsprozess:
VORAUSSETZUNGENDie Voraussetzungen für die Eintragung eines internationalen Geschmacksmusters sind folgende:
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