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Ein Geschmacksmuster kann auf dem nationalen Weg in fast jedem Land
der Erde geschützt werden, wobei eine Mitgliedschaft in den
internationalen Abkommen unerheblich ist.
Im Allgemeinen ist es möglich, Priorität einer früheren Geschmacksmusteranmeldung zu beanspruchen, wenn diese spätestens sechs Monate vor der Anmeldung des nationalen Geschmacksmusters eingereicht wurde. Laufzeit, Gegenstand des Schutzrechts und Voraussetzung können in den einzelnen Ländern einige Unterschiede aufweisen. Eine der zusätzlichen Voraussetzungen ist häufig eine konsularische Beglaubigung der Dokumente. Auf Ihren Wunsch informieren wir Sie ausführlich über den Geschmacksmusterschutz in einem bestimmten Land. Im Rahmen unserer Tätigkeit übernehmen wir die Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen in der jeweiligen Landessprache sowie die grafische Dokumentation, die erforderlichen Übersetzungen und Beglaubigungen für die Eintragung des Geschmacksmusters. |