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GEMEINSCHAFTSMARKENGeltungsgebiet: Mitgliedsstaaten der Europäischen UnionEs handelt sich um eine Eintragung mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Europäische Gemeinschaft.Als Gemeinschaftsmarke können Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, eingetragen werden, soweit sie es ermöglichen, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Dauer der Eintragung beträgt 10 Jahre, gerechnet ab dem Tag der Anmeldung. Die Gültigkeit kann durch Entrichtung einer entsprechenden Gebühr jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert werden. Von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen sind Zeichen, die nicht der Verordnung entsprechen, die keine Unterscheidungskraft haben und bei vorhandenem Widerspruch diejenigen, die mit schon eingetragenen Marken übereinstimmen oder ihnen ähnlich sind. VERFAHRENNach der von uns empfohlenen Recherche durchläuft eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung folgenden Eintragungsprozess:
Jegliche Entscheidung kann auf dem Verwaltungs- und auf dem Gerichtsweg angefochten werden. Eine Gemeinschaftsmarke wird für eine oder mehrere Klassen nach der Nizza-Klassifikation angemeldet. VORAUSSETZUNGENDie Voraussetzungen für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke sind folgende:
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