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GEBRAUCHSMUSTERIn Spanien können Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden, wenn sie eine Neuheit darstellen und eine erfinderische Tätigkeit erkennen lassen, womit dem jeweiligen Gegenstand eine Gestaltung, Struktur oder Zusammensetzung mit einem erkennbaren Vorteil für seinen Gebrauch oder seine Herstellung verliehen wird.In Spanien erlischt ein Gebrauchsmuster spätestens nach Ablauf von 10 Jahren ab dem Datum der Anmeldung, für seine Aufrechterhaltung ist eine Jahresgebühr zu entrichten. Für eine unmittelbar im Vorjahr in einem Drittland eingereichte Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung kann Priorität beansprucht werden. Ebenso kann Priorität eines spanischen Gebrauchsmusters beansprucht werden, um Schutzrechte im Ausland zu erwirken. Die Bearbeitung beginnt mittels einer Veröffentlichung der Anmeldung mit der Aufforderung an Dritte, binnen einer Frist von zwei Monaten Einspruch zu erheben. Nach Verstreichen dieses Zeitraums wird bei Ausbleiben von Einsprüchen dem Antrag stattgegeben. Die Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters ist ab dem dritten Jahr im Voraus zu entrichten, wobei die fälligen Zahlungen gegebenenfalls mit der Bezahlung des Eintragungsnachweises nach der Gebrauchsmustererteilung zusammenfallen. VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE GEBRAUCHSMUSTERANMELDUNG IN SPANIENDie Voraussetzungen für eine Anmeldung sind folgende:
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